Satzung

Satzung der Bewährungs- und Straffälligenhilfe Ulm e.V.

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Bewährungs- und Straffälligenhilfe Ulm“.
  2. Der Verein ist ein rechtsfähiger Verein des bürgerlichen Rechts und hat seinen Sitz in Ulm (Donau).
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht Ulm eingetragen worden. Er führt den Zusatz „eingetragener Verein (e.V.)“.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
    Zweck des Vereins ist die Förderung der Aufgaben der Bewährungshilfe, der Fürsorge für Gefangene und ehemalige Gefangene, des Wohlfahrtswesens und der Hilfe für Opfer von Straftaten.Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die sozialpädagogische Beratung, Begleitung und praktische Lebenshilfe für strafrechtlich gefährdete Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten in Ergänzung zur staatlichen und sozialen Rechtspflege,
    • die Entwicklung und Umsetzung sozialer Arbeitsprojekte, um die persönlichen und beruflichen Fähigkeiten von Straffälligen zu verbessern,
    • Einrichtung und Unterhaltung von Anlauf- / Fachberatungsstellen
    • Unterhaltung von Wohnraum für betreute Wohnformen um die Eingliederung straffällig gewordener Jugendlicher, Heranwachsender und Erwachsenen in die Gesellschaft zu unterstützen, sowie durch
    • die Entwicklung und Durchführung von Täter-Opfer-Ausgleichsprojekten sowie weitere Maßnahmen der Opferhilfe


    Die Vereinstätigkeit dient ausschließlich der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen i.S. des § 53 AO.

    Darüber hinaus möchte der Verein durch die Beschaffung von Mitteln durch Spenden und Geldauflagen im Rahmen von Strafverfahren und deren Weiterleitung an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (insbesondere soziale Dienst der Justiz und des Strafvollzugs), welche diese Mittel unmittelbar für die satzungsgemäßen Zwecke verwenden, als Förderverein i.S.v. § 58 Nr. 1 AO betätigen. Hierzu dienen auch Veranstaltungen zur ideellen Werbung für den geförderten Zweck.
    In Verfolgung dieser Ziele kann der Verein anderen gemeinnützigen Organisationen und Einrichtungen finanzielle Beihilfen gewähren und ihnen als Mitglied beitreten.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
  4. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Die vorstehenden Absätze stehen dem Ersatz von Auslagen nicht entgegen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen und fördern wollen, insbesondere in der sozialen Rechtspflege tätige Personen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung.
  2. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch den Tod des Mitglieds
    • durch schriftliche Austrittserklärungen an den Vorstand
    • durch Ausschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

Über Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Jahr abgehalten

    Ihre Aufgaben sind:

    a. Entgegennahme des Jahresabschlusses, Kontrolle und Entlastung des Vorstands,
    b. Wahl, Bestellung und Abberufung des Vorstands,
    c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
    d. Ausschluss von Mitgliedern,
    e. Beschlussfassung über Ausgaben, die im Einzelfall 50.000,00 € übersteigen,
    f. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn 2 Mitglieder des Vorstands oder mindestens ein Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich oder in elektronischer Form unter Angabe des Zwecks und der Gründe darauf antragen.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, der auch in der Versammlung den Vorsitz führt. Im Verhinderungsfall wird er von den stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Einberufung soll schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen erfolgen; mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist der Geschäftsbericht den Mitgliedern zu übersenden.

    Zwei Wochen vor diesem Termin ist der Jahresabschluss zur Einsicht der Mitglieder bei der Geschäftsstelle aufzulegen.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Eine Vertretung kann nur durch ein anderes Vereinsmitglied erfolgen unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht. Ein Mitglied kann höchstens fünf andere vertreten.

    Sie fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
    Zu einer Änderung der Satzung oder zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der erschienenen Mitglieder. Über die Auflö-sung des Vereins kann die Mitgliederversammlung nur dann beschließen, wenn die Einberufung schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhal-tung einer Frist von mindestens vier Wochen erfolgt ist.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterschreiben.

§ 7 Vorstand

  1. der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter so-wie weiteren 5 Mitgliedern.
    Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter; je 2 von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es wird offen ge-wählt. Falls ein anwesendes Mitglied widerspricht, erfolgt eine geheime Wahl.
    Die Wiederwahl ist zulässig. Bis zur Neuwahl führt der Vorstand die Geschäfte weiter, jedoch längstens ein Jahr.
    Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der übrige Vorstand eine andere Person, die Mitglied des Vereins ist, mit der Wahrnehmung der Ge-schäfte des ausscheidenden Mitglieds einstweilen beauftragen. Der Auftrag dauert längstens bis zur nächsten Mitgliederversammlung, die dann für die Zeit bis zur Neuwahl des übrigen Vorstandes ein Vereinsmitglied in den Vor-stand wählt.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen. Er fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder. Er ist beschluss-fähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Der Vorstand hat alle Aufgaben des Vereins wahrzunehmen, die nicht nach § 6 der Mitgliederversammlung übertragen sind.
  5. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung für die Erledigung der laufenden Geschäfts- und Kassenführung Hilfspersonen bestellen.
  6. Der Jahresabschluss wird durch den Bezirksrevisor des Landgerichts Ulm oder zwei von der Mitgliederversammlung zu bestimmende Personen ge-prüft. Erfolgt die Prüfung des Jahresabschlusses durch einen externen Wirt-schaftsprüfer, erübrigt sich eine weitere Prüfung. Über das Ergebnis der Prü-fung ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 8 Beirat, Ausschüsse

Der Vorstand kann zu seiner Beratung einen Beirat aus dem Kreis der Förderer berufen.
Förderer sind Personen, die, ohne Mitglied des Vereins zu sein, dessen Ziele regelmäßig durch Rat und Tat unterstützen.
Der Vorstand kann zu seiner Beratung in Sachfragen Ausschüsse aus dem Kreis der Mitglieder berufen.

§ 9 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 10 Vereinsvermögen

Im Falle der Auflösung des Vereins, der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Ver-eins an den Verband Bewährungs- und Straffälligenhilfe Württemberg e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Das Finanzamt ist zu hören.

Die Satzung ist errichtet am 18. Juni 1954, mehrfach geändert,
zuletzt am 27. Oktober 2021

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